Satzung der Elterninitiative Kinder-K-A-STE-N e.V.

 Die vorstehende Satzung wurde am 24.05.2013 durch die Mitgliederversammlung der Elterninitiative Kinder-K-A-STE-N e.V. beschlossen.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Kinder-K-A-STE-N” e.V..
  2. Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg unter der Nummer VR 1034.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf Basis der rechtlichen Grundlagen des Landes Sachsen-Anhalt und in Anlehnung an die §§ 20, 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Verein setzt sich in diesem Kontext besonders ein für:
  • die Ergänzung und Unterstützung der Erziehung des Kindes in der Familie,
  • die Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes durch einen eigenständigen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag,
  • die Anregung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
  • gleiche Entwicklungschancen aller Kinder
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Schaffung bzw. den Erhalt der Arbeitsplätze von Alleinerziehenden, Umschülern und Schichtarbeitern.

     2. Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere Einrichtungen zur Kinderbetreuung errichtet und betreibt.
         Neben der Kinderbetreuung in der Kindertagesstätte bietet der Verein zusätzlich an:

  • eine Wochenendbetreuung sowie eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Kinder,
  • eine Notversorgung der Kinder im Krankheitsfall der Eltern,
  • einen Hol- und Bringdienst aus und zu den Kindereinrichtungen sowie
  • eine Unterbringungsmöglichkeit auch für Geschwisterkinder unterschiedlichen Alters.
  • Angebote im Rahmen von Familienzentren
  • geeignete sonstige Unterstützungsleitungen für die Familien

      3. Um die Verwirklichung der Vereinszwecke zu erreichen und besondere Aktivitäten der Kinder zu fördern, wirbt der Verein Mittel ein.

      4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V..
§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von:
  • natürlichen Personen und
  • juristischen Personen.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlich begründeten Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

    3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

    4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 – Beiträge und Vereinsarbeit

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft anteilig für das laufende Kalenderjahr zu zahlen; in den Folgejahren spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus
  2. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlasse
  3. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft
  4. Von den Mitgliedern ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene jährliche Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen
  6. Fördermitglieder zahlen einen selbst festgelegten Beitrag.

§ 7 -Betreuungskosten

Für die Kinderbetreuung werden vom Vorstand Elternbeiträge, Umlagen und Entgelte erhoben, die nach Art und Umfang in einer Preisliste festgelegt werden, sofern dies nicht durch entgegenstehende Normen ausgeschlossen ist.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Betreuungskosten, Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.

    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 9 – Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

    2. Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern, darunter dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl der Revisoren,
  • die Entgegennahme des Jahres- sowie des Revisionsberichts,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages und der Gemeinschaftsarbeit,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  • die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Im Übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.

    4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    5. Fördermitglieder können als Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

    6. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Schriftführers und des Beisitzers der Vorstandsmitglieder ist eine Listenwahl zulässig.

    7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer und
  • demn Beisitzern.

Personalunion für Funktionen ist zulässig.

   2. Dem Vorstand obliegt insbesondere

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse sowie
  • die Beschlussfassung zur Festlegung der notwendigen Betreuungskosten.

    3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

    4. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.

    5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In seiner Geschäftsordnung kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss zur Unterstützung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen oder Mitglieder des Vorstandes zum geschäftsführenden Vorstand bestimmen. Dabei ist die Vertretungsbefugnis zu regeln. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

    7. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

    8. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 – Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und ist somit verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

  2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen an der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 – Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Kinderbetreuung einzusetzen hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 – Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.